Rezension: Vergangenheitsschuld?

Gibt es eine Kollektivschuld


Der Juraprofessor und Schriftsteller Bernhard Schlink setzt sich in den hochkarätigen Beiträgen des vorliegenden Buches mit der generellen Problematik der Vergangenheitsschuld , in dieser Beziehung auch mit Fragen des Kollektivschuldbegriffs auseinander.

Im Fokus der Fragenkomplexe stehen der Nationalsozialismus, aber auch die ehemalige DDR.

Schlink lotet zunächst den Begriff Schuld aus und macht deutlich, wo der Unterschied zwischen dem alltäglichen Begriff von Schuld und dem juristischen positioniert ist.

Der Unterschied der Begriffe liegt im Bezugspunkt, so der Jurist. Der Vorwurf nimmt im ersten Fall Bezug auf Handlungen und Unterlassungen, die im Widerspruch zu Normen des geltenden Rechts stehen, im zweiten Fall auf Verhalten, das andere Normen verletzt, Normen der Religion, der Moral, des Takts, der Sitte und des Funktionierens von Kommunikation und Interaktion, wie der Autor festhält. In beiden Fällen wird das eigene Verhalten eines einzelnen angeknüpft und es wird für den Schuldvorwurf vorausgesetzt, dass der einzelne sich normenwidrig verhalten hat, obgleich er zu normgemäßem Verhalten fähig war.

Was den alltäglichen Schuldbegriff anbelangt ist es beispielweise möglich , neben denjenigen , die zwischen 1933 und 1945 Verbrechen begangen haben oder an solchen beteiligt waren, auch diejenigen als schuldig zu betrachten, die Widerstand und Widerspruch unterlassen haben, obschon sie dazu fähig waren.

Schlink hält die so eben angeführte Norm für begründungsfähig und anerkennungswürdig. Er weist jedoch darauf hin, dass nicht alle Deutschen gegen diese Norm verstoßen haben, es insofern auch im Fall des alltäglichen Schuldbegriffes keine allumfassende Kollektivschuld gibt.

Schlink macht deutlich, das Angehörige der nächsten Generation rein logisch nie an der Täterschaft und Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen schuldig sein können und im Grunde ebenfalls nicht an unterlassenem Widerstand und Widerspruch, aber er macht auch klar, dass immer dann , wenn die Solidarität mit einem anderen , der in Schuld verstrickt ist, nicht aufgekündigt wird, man sich dessen Schuld durchaus zurechnen lassen muss.

Der Autor begründet wie folgt: Die Normen , welche diese Zurechnung bewirken, sind keine Normen einer besonderen Moral oder Sitte, sondern es sind die Regeln, nach denen Kommunikation und Interaktion funktionieren. Nur wenn das Aufrechterhalten und Herstellen von Solidarität auch zeitgleich das Aufrechterhalten und Herstellen von Verantwortungsgemeinschaft, von Gemeinschaft des Eingestehens und Tragens von Folgen sowie von Vorwürfen verkörpert, ist diese Solidarität als solche wirklich vorhanden.

Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Familie , einem Verband , einer Organisation oder Institution als auch zu einem Volk stiftet eine derartige Solidarität, und zwar genau solange, bis man sich lossagt bzw. bis man verstoßen wird.

In einem rechtgeschichtlichen Rückblick verdeutlicht Schlink das Nichtlossagen, Nichtverurteilen, Nichtverstoßen Schuld stiftet. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch im Jetzt. Man verstrickt sich immer dann in die Schuld eines anderen, solange man sich mit ihm solidarisch erklärt und aufrechterhält.

Wer sich von fremder Schuld nicht lossagt, indem er mit dem Schuldigen die Solidarität bricht, lädt sich eigene Schuld auf.

Demnach gibt es also doch eine Schuld, die oberflächlich an den Begriff der Kollektivschuld erinnert, aber in Wahrheit nichts mit diesem gemein hat. Man kann, sich der Schuld nämlich entziehen, wenn man sich ehrlich und glaubhaft von dem Handeln der Schuldigen distanziert und die Solidarität mit ihnen bricht. Diese Möglichkeit lässt der herkömmliche Kollektivschuldbegriff nicht zu.

Schlink reflektiert in der Folge nicht nur Rückbezüge auf die NS-Zeit , sondern auch die Zulassungsmöglichkeiten zum öffentlichen Dienst und Kündigungsgründe für Menschen, die sich während des DDR-Regimes Schuld aufgeladen haben.

Ein anderes Thema Schlinks ist die Bewältigung von Vergangenheit durch Recht. Diese kann , so der Autor, das Erinnern, aber Vergessen und Verdrängen unterstützen. Durch Strafverfolgung, Wiedergutmachtungen , Wahrheitskommissionen und -tribunale und Gewährung von Einsicht in Akten und Archive wird das Erinnern unterstützt. Der Prozess des Vergessens und Verdrängens wird durch Amnestien und Verbote von Themen und Thesen forciert.

Der Jurist lässt beim Thema Recht nicht unerwähnt, dass die zögerliche Verfolgung von Verbrechen des Holocaust ein Teil der Schuld gegenüber den Juden ist.

Die Reflektionen des Autors zum Art. 103 Abs. 2 GG ( dem Rückwirkungsverbot) an dieser Stelle näher auszuführen, sprengt leider den Rahmen dieser Rezension ebenso , wie Schlinks Nachdenklichkeiten zum Beitrag die " Unfähigkeit der Staatrechtswissenschaft zu trauern?".

Sich in diese Essays zu vertiefen ist ebenso lohnenswert, wie sich mit Schlinks Betrachtungen zu dem Begriffspaar " Vergeben und Versöhnen" auseinanderzusetzen.

Vergeben kann nur das Opfer, verurteilen kann jeder Einzelne.

Für die Versöhnung sind immer zwei Beteiligte notwendig. Schlink macht klar, dass die Beteiligten einer Versöhnung nicht nur die Täter und die Opfer sein können, sondern auch in die Täterschuld und in das Opferschicksal verstrickte Kinder.

Ein hochinteressantes Buch von einem der klügsten Köpfe unseres Landes, das noch viel mehr Inhalt bietet, als in der knappen Rezension angedeutet werden konnte, so etwa auch im Beitrag " Sommer 1970" . Kleine Bewältigung einer kleinen Vergangenheit.

Lesen Sie bitte selbst!

Sehr empfehlenswert!




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen